Die Beschwerde kann nach Abs. Die Rechtsbeschwerde ist in §§ 574 ff. 3 ZPO zurück. ZPO 13)). Mai 2020 erklärte sich das Amtsgericht München für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsgericht Hamburg. (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. 1 Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2 Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet 1. 2. 3. 4. 5. die Einnahme eines Augenscheins. 2 ZPO ist mitunter zur Aufrechterhaltung der Rügemöglichkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwingend. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört gemäß § 519 Abs. I. Ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, muss laut BGH nach § 522 II 4 ZPO jedenfalls i.V.m. KAMMERGERICHT BERLIN Hinweisbeschluss - MEDIEN … Verfahren vor den Amtsgerichten. Ungerechtigkeit abschaffen statt nur verändern. 1.) Materielle Prozessleitung. Seit 1. Danach kann ein gerichtlicher Vergleich auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung (siehe dazu §§ 794 I Nr. Schriftsatznachlass, § 283 ZPO. 1. Seite 4 von 9 3. § 599 ZPO gilt für den Urkundenprozess, wenn der Klage aufgrund einer vorgelegten Urkunde stattzugeben ist. Nach § 313 Abs. Hinweisbeschluss aussetzen OLG. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine … : 4A c 4063/06 (IV) EINGEGANGEN Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftenummer anzugeben Hinweis- und Auflagenbeschluss In … 1 EGBGB a. F. entspricht und insbesondere auch die einschlägigen Gestaltungshinweise beachtet, entspricht den gesetzlichen Anforderungen; sie ist daher einem Streit über ihre Gesetzmäßigkeit entzogen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.08.2012 - Az. 2 S. 1 ZPO ). § 6 Die Maßnahmen des Beklagten / G. Bestreiten und Geständnis